Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; Verträge mit uns werden ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigung des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle unsere Verkaufsbedingungen gellen nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §310 BGB.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Zugang der Angebotsannahme durch den Vertragspartner. Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses Angebot innerhalb eines Monats ab Zugang annehmen. Der Vertragspartner bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.(2) In allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Mindestbestellwert
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungssteilung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.
(4) Der Mindestbestellwert je Auftrag beträgt EUR 20,- (netto Warenwert, zzgl. MwSt, zzgl. Versand).
§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Hinsichtliche gewerblicher Kunden gilt: Soweit nicht anders vereinbart sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% auf den Warenwert ohne Nebenkosten gewährt. Hinsichtlich privater Endkunden/Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gilt: Der Rechnungsbetrag ist per Vorkasse ohne Abzug zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf eventuell bestehende altere Schulden anzurechnen und den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(4) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig und/oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachricht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzanspruche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens, stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des tatsächlich eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 7 Gewährleistung Haftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 373 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, das heißt entweder zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Absatz 5 und 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wie haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschaden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einsicht in unsere Policen zu gewähren.
Die Haftungsfreizeichnung gemäß Absatz 4 gilt auch nicht bei Schäden die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei sachgemäßer Anwendung im Sonnenschutz erhöht sich diese Frist auf fünf Jahre. Für Funkzubehörteile beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
(8) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorgenannt vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(9) Die Regelung gemäß Ziffer 8 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Absatz 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(10) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
(2) Darüber hinausgehend bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig erst entstehender Forderungen gegen den Bestseller aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
(3) Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware.
(4) Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners bereit, insoweit Sicherheiten nach seiner Auswahl freizugeben.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers einer Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass diese Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 9 Datenschutz
Die mit dem Geschäftsverkehr zusammenhangenden personenbezogenen Daten des Bestellers werden gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, ist Herborn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Herborn ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz der gewöhnliche Aufenthaltsort der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.